Immokredite tilgen oder Edelmetallkauf im bevorstehenden Krisen-/Kriegsszenario?

  • außer der Kulanz der Bank und dem Sonderkündigungsrecht des Darlehnsnehmers nach Ablauf von 10 Jahren (mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten) gibt es durch die aktuelle Rechtsprechung oftmals noch eine zusätzliche Möglichkeit aus bestehenden Darlehnsverträgen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung herauszukommen.
    Viele Institute haben in Ihren Darlehnsverträgen eine Widerrufsbelehrung, die den heutigen juristischen Anforderungen nicht genügt und damit unwirksam ist. Ist dies der Fall, fängt die Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht an zu laufen - das Darlehen kann also auch nach Jahren noch widerrufen werden.
    http://baufiservice24.de/blog/…falligkeitsentschadigung/

  • Das machte mich dann doch stutzig und hartnächiges Nachfragen ergab, das selbst bei KOMPLETTER sofortiger Zahlung auch sämtlicher Zinsen, also es ging schon gar nicht mehr um das Verhandeln einer Vorfälligkeitsentschädigung, die Grundschuldeintragung NICHT vorfristig gelöscht wird.

    Moin,


    stehen der eingetragenen Grundschuld keine Verbindlichkeiten mit entsprechender Verwendungszweckerklärung mehr gegenüber, hast Du ein Recht auf Erteilung einer Löschungsbewilligung des Grundschuldgläubigers. Die Grundschuld ist in der Zwischenzeit zur Eigentümergrundschuld geworden. Die gegenüber deiner Person gemachten Aussagen seitens Deiner Bank sind kompletter Unsinn! Richtig ist: Es muss lediglich eine Löschungsbewilligung erteilt werden. Du musst Dich dann selbst um die Löschung kümmern. Ich vermute eher, dass die besagte Grundschuld über die Zweckerklärung (eventuell sogar eine weite VZE) auch noch für weitere Verbindlichkeiten haftet und somit nicht gelöscht werden kann.




    außer der Kulanz der Bank und dem Sonderkündigungsrecht des Darlehnsnehmers nach Ablauf von 10 Jahren (mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten) gibt es durch die aktuelle Rechtsprechung oftmals noch eine zusätzliche Möglichkeit aus bestehenden Darlehnsverträgen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung herauszukommen.
    Viele Institute haben in Ihren Darlehnsverträgen eine Widerrufsbelehrung, die den heutigen juristischen Anforderungen nicht genügt und damit unwirksam ist. Ist dies der Fall, fängt die Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht an zu laufen - das Darlehen kann also auch nach Jahren noch widerrufen werden.
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    Moin,


    das ist nicht mehr möglich. Der Gesetzgeber hatte mit Einführung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie eine Frist für die Anmeldung von Ansprüchen gesetzt. Die ist mittlerweile schon längst verstrichen.



    Grüße
    Goldhut


    Alle Mitteilungen in diesem Forum sind als reine private Meinungsäußerung zu sehen und keinesfalls als Tatsachenbehauptung. Hier gilt Artikel 5 GG und besonders Absatz 3 (Kunstfreiheit-Satire)
    Dieser Beitrag ist eine persönliche Meinung gem. Art.5 Abs.1 GG und Urteil des BVG 1 BvR 1384/16

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  • Hallo,


    wenn die Kündigung des Darlehens erfolgt, hat die Bank ggfs. das Recht, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen. Tut sie dies nicht, kann zum gekündigten Termin das Darlehen (selbstverständlich zzgl. der noch fälligen Vertragszinsen) zurückgezahlt werden.


    Wenn mit den eingetragenen Grundschulden keine weiteren Darlehen oder Kredite besichert sind, entsteht ein Rückgewährsanspruch und die die Bank muss die Grundschuld zurück gewähren - in den meisten Fällen erfolgt dies mittels einer Löschungsbewilligung (alternativ wäre z.B. die Abtretung an einen zu benennenden Dritten)


    Goldhut: Die Grundschuld wird meiner Meinung nach nicht zur Eigentümergrundschuld. Dies war früher bei Hypotheken so und wäre bei einer Grundschuld meines Wissens nur dann der Fall, wenn der Darlehensnehmer nicht auf das Darlehen zahlt, sondern explizit auf die Grundschuld. Normalerweise haben die Banken in ihren Zweckerklärungen einen entsprechenden Passus drin, dass die Tilgungen auf das Darlehen erfolgen (rein technisch gesehen ist es das gleiche, aber halt mit unterschiedlicher Wirkung hinsichtlich der Grundschuld).


    Wäre es tatsächlich eine eigentümergrundschuld wird zur Löschung des Rechts im Grundbuch keine Löschungsbewilligung benötigt, sondern eine löschungsfähige Quittung.

  • schau mal nach ob die "PflasterKasse" noch irgendwo in den Akten ersichtlich ist , welche Früher in Gold


    bemessen ;)


    so las ich vor zwei Jahre oder so , das nördlich von Berlin, glaube OranienBurg (HauptZiele des AliirrtenBombenZiel)


    dort beim StrassenAusBau , solch €intragungen noch zum Teil zum tragen kommen , den Gold lösst sich nicht


    in Luft auf , nur in andere Taschen verschwindet es :D


    bei jeden Kauf ... , naja da haben die Juden mit Ihre Ansprüche nach 1945 einfacher auf deutsche AltLastenImmos


    , ich bot mal für ein Anwesen DreiGeschosser bei ein Juden€rben ein für mich guten Preis , vermutlich hat der


    bei den Preis gedacht , die alten Zeite sind zurück :burka: :D


    es kam leider nicht zum kauf , auf einer Art vermutlich gutso :D


    die Hütte war aber auch schon sowas von runtergekommen und ausgelutscht :D


    östlich von Bärlin , ich könnte mir vor stellen das der €rb€rbe auch schon in den Himmel umgezogen ,


    gut das mein KaufAnGebot zeitlich eingegrenz war , nich das noch der nächste ... ,na weisst schon :D


    in Deutschland ist der Jude im Punkto zurück haben , der König unter den Leuchtern in Arabien lachen sie ihn aus


    da bekommen sie nüscht an Immos :D


    Gruss
    alibaba :D
    PS: was es alles so gibt :D

    " Wo ich willkommen bin' lass ich mich nieder ,ansonsten geh ich wieder " ;)


    " jeden Morgen steht die Lüge als erste auf ,bis die Wahrheit ausgeschlafen hat " :D


    "Ich bin für mein Textinhalt verantwortlich ,nicht für das was du verstehst" 8o

  • Goldhut: Die Grundschuld wird meiner Meinung nach nicht zur Eigentümergrundschuld. Dies war früher bei Hypotheken so und wäre bei einer Grundschuld meines Wissens nur dann der Fall, wenn der Darlehensnehmer nicht auf das Darlehen zahlt, sondern explizit auf die Grundschuld. Normalerweise haben die Banken in ihren Zweckerklärungen einen entsprechenden Passus drin, dass die Tilgungen auf das Darlehen erfolgen (rein technisch gesehen ist es das gleiche, aber halt mit unterschiedlicher Wirkung hinsichtlich der Grundschuld).
    Wäre es tatsächlich eine eigentümergrundschuld wird zur Löschung des Rechts im Grundbuch keine Löschungsbewilligung benötigt, sondern eine löschungsfähige Quittung.

    Moin,


    das ist nicht richtig. Die Hypothek ist eine akzessorische Sicherheit, d.h. sie ist abhängig vom Bestehen einer Forderung. Mit Rückzahlung dieser Forderung reduziert sich die Hypothek um selbigen Betrag. Die Grundschuld hingegen ist eine abstrakte Sicherheit, d. h. Existenz u. Höhe sind unabhängig von der Forderung. Der Sicherungsnehmer (Bank) erhält nur treuhänderisch die Rechte am Sicherungsgut (wird sichergestellt über die Verwendungszweckerklärung) und ist bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Kreditvertrages seitens des Kreditnehmers an diesen "zurückzugeben". Die Grundschuld wird automatisch rechtlich zur Eigentümergrundschuld. Die Löschungsbewilligung muss aber logischerweise vom noch im Grundbuch eingetragenen Grundschuldgläubiger erteilt werden. Bei der Aufhebung durch Löschungsbewilligung erzwingt man die unmittelbare Löschung eines Grundpfandrechts. Wünscht der Eigentümer allerdings den Fortbestand als Eigentümergrundschuld , so muss der Grundschuldgläubiger einen Verzicht nach § 1192, § 1168 Abs. 1 BGB (löschungsfähige Quittung) aussprechen. So kann die Grundschuld dann für künftige Kreditaufnahmen wieder als Kreditsicherheit verwendet werden. Der Eigentümer kann aber jederzeit durch seine eigene Aufgabeerklärung das ungenutzte Grundpfandrecht aufheben und im Grundbuch löschen lassen.


    Grüße
    Goldhut


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  • Hallo Goldhut,


    zuerst mal sind wir uns glaube ich einig, dass der Themenersteller nach kompletter Rückzahlung der mit der Grundschuld abgesicherten Verbindlichkeiten die Grundschuld zurück bekommt (egal, ob Löschungsbewilligung erteilt wird oder eine Abtretung oder ein Verzicht).


    Dann noch meine Sichtweise:
    Bei der Hypothek bin ich komplett bei dir: akzessorische Sicherheit. Mit jeder Tilgung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit entsteht in dieser Höhe direkt eine Eigentümergrundschuld.


    Im Gegensatz zur Hypothek ist die Grundschuld abstrakt, also nicht direkt an Verbindlichkeiten gekoppelt. Diese Koppelung entsteht mit der Zweckerklärung, in welcher der Haftungsumfang der Grundschuld definiert wird. Eine Löschung erfolgt durch eine vom Grundpfandrechtsgläubiger (i.d.R. die Bank) ausgestellte Löschungsbewilligung. Auch in diesen Punkten stimmen wir überein.


    Anderer Meinung bin ich bei deiner Aussage, dass die Grundschuld automatisch rechtlich zur Eigentümergrundschuld wird. Gerade wegen der Abstraktheit, bleibt die Grundschuld in voller Höhe für den Gläubiger (also die Bank) eingetragen. Dies hat den "Vorteil", dass bei Bedarf die gleiche Grundschuld wieder valutiert (also für ein neues Darlehen verwendet) werden kann, was in der Praxis häufig passiert. Nur wenn die Zahlungen auf die Grundschuld vorgenommen werden, entsteht eine Eigentümergrundschuld. Dies wird aber, wie bereits geschrieben, normalerweise in der Zweckerklärung geregelt (überschrieben meistens mit "Verrechnungsabrede" - Zahlungen auf die Forderung und nicht auf die Grundschuld).


    Auch wenn ich Wikipedia nicht immer in allem traue, ist hier zum Thema Eigentümergrundschuld eine relativ gute Erläuterung enthalten (wann entsteht eine Eigentümergrundschuld kraft Gesetz).


    Interessantes Thema. Da ich gerne deine Sichtweise ( Goldhut) nachvollziehen möchte, wäre ich dankbar, wenn du mir deine Ableitung für die Entstehung der gesetzlichen Eigentümergrundschuld nennen könntest (was allerdings meine bisherige Sichtweise über den Haufen werden würde).


    Viele Grüße

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