Die Einlagen(un)sicherung - Hintergründe

  • Was das Einlagensicherungsgesetz wirklich bringt
    oder: Wer will schon so lange warten?


    Staatsgarantien hin oder her, von Gesetzes wegen schaut es so aus:


    Die gesetzliche Einlagensicherung


    Die Kreditinstitute sind nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) verpflichtet, ihre Einlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern (§ 2).


    Einlagen im Gesetzessinne sind: Guthaben bei Banken, jedoch nicht Inhaber- und Orderschuldverschreibungen oder Verbindlichkeiten aus eigenen Wechseln (§ 1 Abs. 2).


    Anspruchsberechtigt sind insbesondere alle Privatpersonen, nicht aber Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Bund, Länder und Kommunen (u. a.).




    Umfang des Entschädigungsanspruchs:


    Er richtet sich nach Höhe und Umfang der Einlagen. Der Anspruch besteht nicht bei Einlagen oder Geldern, die nicht auf die Währung eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder auf Euro lauten (§ 4 Abs. 1).


    Der Höhe nach besteht eine Beschränkung auf 90 % der Einlagen und dem Gegenwert von max. 20.000,- € (§ 4 Abs. 2). Der Entschädigungsanspruch umfasst im Rahmen dieser Obergrenze auch die bis zu seiner Erfüllung entstandenen Zinsansprüche.


    Diese Obergrenze bezieht sich auf die Gesamtforderung des Gläubigers gegen das Institut, unabhängig von der Zahl der Konten, der Währung und dem Ort, an dem die Konten geführt werden (§ 4 Abs. 4). Bei Gemeinschaftskonten werden – bei Fehlen besonderer Bestimmungen – im Grundsatz die Einlagen zu gleichen Anteilen den Kontoinhabern zugerechnet. Ausnahmen gibt es hierzu bei Gesellschaftern einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft oder Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereins § 4 Abs. 5).




    Entschädigungsverfahren:


    Ein Entschädigungsfall tritt ein, wenn das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen feststellt, dass ein Institut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammen hängen, nicht in der Lage ist, Einlagen zurück zu zahlen oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen und keine Aussicht auf eine spätere Rückzahlung oder Erfüllung besteht (§ 1 Abs. 5).


    Der Entschädigungsfall ist vom Bundesaufsichtsamt unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 21 Tagen nach Kenntniserlangung festzustellen (§ 5 Abs. 1). Veröffentlichung: Bundesanzeiger; „unverzügliche“ Unterrichtung an die Gläubiger. Ziel: Entschädigung innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt des Entschädigungsfalls (§ 5 Abs. 2).


    Anmeldung durch Gläubiger: Der Entschädigungsanspruch ist schriftlich binnen 6 Monaten ab Unterrichtung bei der Entschädigungseinrichtung anzumelden. Danach: grundsätzlich keine Entschädigung! (§ 5 Abs. 3)


    Prüfung durch Entschädigungseinrichtung: Unverzügliche Prüfung und Erfüllungspflicht spätestens 3 Monate, nachdem sie die Berechtigung und die Höhe der Ansprüche festgestellt hat. Diese Frist kann in besonderen Fällen um bis zu 3 Monate verlängert werden! (§ 5 Abs. 4)




    Rechenbeispiel für die Entschädigungsdauer im Extremfall:
    15.10.2008 Kenntniserlangung vom „Entschädigungsfall“ beim Bundesaufsichtsamt
    05.11.2008 Feststellung des Entschädigungsfalls (unter der Annahme von 21 Tagen Maximalfrist)
    12.11.2008 „unverzügliche“ Unterrichtung an den Gläubiger (Annahme: 1 Woche)
    19.11.2008 Anmeldung des Entschädigungsanspruchs durch Sparer (Annahme: 1 Woche)
    03.12.2008 „unverzügliche“ Prüfung des angemeldeten Anspruchs und Feststellung der Berechtigung (Annahme: 2 Wochen)
    03.03.2009 eigentlich: Ablauf der 3-Monats-Frist zur Auszahlung, aber Fristverlängerung wegen „besonderer Umstände“
    03.06.2009 endlich: Auszahlung der Entschädigungssumme


    -> Macht in der Summe im worst-case ca. 7,5 Monate Dauer des Entschädigungsverfahrens


    Unwägbarkeiten, die enthalten sind: Wie schnell werden die Gläubiger vom Entschädigungsfall unterrichtet und wie schnell können die angemeldeten Forderungen geprüft und festgestellt werden?



  • Zitat


    Die Entschädigungseinrichtungen bestehen für jede Institutsgruppe und unterliegen der Aufsicht und Prüfung durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen.


    · Private Institute: "Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH"


    · Öffentliche Institute: "Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes öffentlicher Banken Deutschlands GmbH"
    Sparkassen und Genossenschaftsorganisationen unterliegen nicht dieser Verpflichtung, da sie einem so genannten institutssichernden System angeschlossen sind.
    Quelle


    Denn das Beste kommt noch zum Schluss:
    Die Aufgaben und Befugnisse der Entschädigungseinrichtung für die privatrechtlichen Institute wurden einer privaten juristischen Person zugewiesen, wie es auch § 7 Abs. 1 ermöglicht. Es ist dies die


    Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB)


    Diese GmbH :!: ist damit ein so genannter „Beliehener“, der hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, vergleichbar mit dem TÜV oder der DEKRA bei der Kfz-Hauptuntersuchung.


    Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) hat damit alle entsprechenden Rechte und Pflichten als Entschädigungseinrichtung.


    Die EdB-Mittel werden durch die Beiträge der Institute erbracht (§ 8 Abs. 1). Es werden jeweils zum 30. Juni eines Jahres hierzu Jahresbeiträge geleistet (§ 8 Abs. 2).
    Die für die Entschädigung angesammelten Mittel sind nach dem Gesichtspunkt der Risikomischung so anzulegen, dass eine möglichst große Sicherheit und ausreichende Liquidität der Anlagen bei angemessener Rentabilität gewährleistet sind (§ 8 Abs. 1 Satz 4).




    Da die EdB eine GmbH ist, ist auch § 8 Abs. 5 folgerichtig, aber sehr bemerkenswert:


    Für die Erfüllung der Verpflichtungen bei Entschädigungsansprüchen haftet die Entschädigungseinrichtung nur mit dem auf Grund der Beitragsleistungen (nach Abzug der Kosten) zur Verfügung stehenden Vermögen. :!:





    ALLES KLAR?!


    (Inhalt, Lesen und Handlungen hierzu ohne Gewähr bzw. auf eigene Verantwortung)



    Gruß
    Joyson

  • Tja... wieso will ich nur den HRA sehen??? Steht da bei Stammkapital etwa: 25.000 Euro?????

    Der israelische Botschafter in Bonn, Asher ben Nathan, antwortete in einem Interview auf die Frage, wer 1967 den 6-Tage-Krieg begonnen und die ersten Schüsse abgegeben habe: „Das ist gänzlich belanglos. Entscheidend ist, was den ersten Schüssen vorausgegangen ist.“

    Einmal editiert, zuletzt von Echtsilber ()

  • Tja... wieso will ich nur den HRA sehen??? Steht da bei Stammkapital etwa: 25.000 Euro?????

    Fast richtig geraten Echtsilber...

    Gruß
    Joyson

  • Was man über den (freiwilligen) Einlagensicherungsfonds der privaten Banken schon immer lieber nicht wissen wollte…


    Als Zwischenbeschäftigung, wenn man vor leeren Online-Shops sitzt und Langeweile herrscht, eine kleine Info-Lektüre über den Einlagensicherungsfonds:

    Zitat


    Der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken und die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH – in welchem Verhältnis stehen sie zueinander?
    Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) existiert seit 1998 als gesetzliche Sicherungseinrichtung. Sie schützt 90 Prozent der Einlagen, maximal 20.000 Euro pro Einleger.
    Gemäß Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAG) gehören Banken, welche das Einlagengeschäft in privater Rechtsform betreiben, der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) qua Gesetz an. Ausnahmen hiervon gelten nur für Zweigniederlassungen von Einlagenkreditinstituten aus EU-Mitgliedsstaaten, die ihre Sicherung aus dem Heimatland mitbringen.


    Darüber hinaus können die privaten deutschen Banken freiwillig im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. mitwirken. Der Schutz des Einlagensicherungsfonds beginnt dort, wo die Sicherung der EdB aufhört (Subsidiarität des Einlagensicherungsfonds). Er übernimmt im Falle der Insolvenz eines mitwirkenden Institutes den 10-prozentigen Selbstbehalt und die Einlagenteile, welche die 20.000 Euro-Grenze übersteigen bis zur jeweiligen Sicherungsgrenze. Im Entschädigungsfall erhält der Kunde die Entschädigung durch den Einlagensicherungsfonds aus einer Hand.
    Quelle


    Der Einlagensicherungsfonds ist der freiwillige „Feuerwehrfonds“ der Privatbanken. Separate Sicherungseinrichtungen bestehen beim Sparkassenverband und dem Genossenschaftsverbund.


    Der Einlagensicherungsfonds hat die Aufgabe, bei drohenden oder bestehenden finanziellen Schwierigkeiten von Banken, insbesondere bei drohender Zahlungseinstellung, im Interesse der Einleger Hilfe zu leisten, um Beeinträchtigungen des Vertrauens in die privaten Kreditinstitute zu verhüten (§ 2 des Statuts des Einlagensicherungsfonds).


    Ein Rechtsanspruch der Banken auf Hilfeleistung oder auf das Vermögen des Einlagesicherungsfonds besteht nicht (§ 10).


    Gesichert sind insbesondere Verbindlichkeiten gegenüber Nicht-Kreditinstituten. Nicht gesichert werden u. a. Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat (siehe § 6) .


    Subsidiarität des Einlagensicherungsfonds (siehe Zitat oben) hört sich dabei gar nicht gut an…
    Denn im Klartext heißt das:
    Der (freiwillige) Einlagensicherungsfonds wird Entschädigungsleistungen nach dem Statut nur erbringen, wenn der Gläubiger nicht durch eine andere Sicherungseinrichtung oder durch die gesetzliche Entschädigungseinrichtung entschädigt wird (sinngemäß gem. § 6 Nr. 11 des Statuts des Einlagensicherungsfonds).


    :!: Also muss erst einmal die gesetzliche Einlagensicherung den Entschädigungsfall feststellen und die Ansprüche und Berechtigung der angemeldeten Forderungen prüfen, ehe der freiwillige Einlagensicherungsfonds der Privatbanken (wohl zeitlich parallel) darüber hinaus gehende Entschädigungen leistet. :!:


    Auch dies hat aber noch einen Pferdefuß:
    Ein Rechtsanspruch auf ein Eingreifen oder auf Leistungen des Einlagensicherungsfonds besteht nicht
    :!:
    (§ 6 Nr. 10 des Statuts des Einlagensicherungsfonds).


    Die letzten Barren Gold gebunkert? :D


    Gruß
    Joyson

  • ... aber sehr bemerkenswert:
    Für die Erfüllung der Verpflichtungen bei Entschädigungsansprüchen haftet die Entschädigungseinrichtung nur mit dem auf Grund der Beitragsleistungen (nach Abzug der Kosten) zur Verfügung stehenden Vermögen. :!:

    Logisch: Wer würde einem solchen Konstrukt auch nur einen müden Euro Kredit geben :?:

    "Niemand hat die Absicht, eine Mauer zu errichten" W. Ulbricht
    "... gebe ich Ihnen, gebe ich den Bürgerinnen und Bürgern des Landes Schleswig-Holsteins und der gesamten deutschen Öffentlichkeit, mein Ehrenwort, ich wiederhole: Ich gebe Ihnen mein Ehrenwort, daß die gegen mich erhobenen Vorwürfe haltlos sind.“ U. Barschel
    "Es gibt kein Treffen in Luxemburg", sagte Guy Schuller, Sprecher des Vorsitzenden der Euro-Gruppe, Jean-Claude Juncker, am Freitag der dpa. "Das sind Gerüchte ohne Substanz."

  • Verd.... das liest sich nicht gut, hätte auch mein letztes drittel an Sparanlagen abziehen sollen. Morgen direkt zur Bank...das o.g. flöst mir kein Vertrauen mehr ein. Sorry ;(

  • Ist doch alles nur halb so wild! 8| Wir haben ja immer noch unsere ach so "wohlwollende" Frau Merkel die versprochen hat uns alle aus dem Sumpf zu ziehen... Ist wohl etwas schwierig wenn man selbst bis zum Hals im Schlamm steckt :wall:

  • Wenn nun offenbar alle Welt ihr Geld u. a. zu Volksbanken und Raiffeisenbanken zu tragen beginnt, schauen wir uns doch einfach mal die dortige Einlagensicherung an:
    Beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) besteht eine Sicherungseinrichtung mit einem Garantiefonds und einem Garantieverbund (so die Präambel des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR).


    Soweit der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, BVR.
    Er ergänzt in einer aktuellen Meldung auf seiner Homepage:


    Dafür sorgt der besondere Institutsschutz, den die Sicherungseinrichtung des BVR seit 1934 praktiziert. Gemeinsam bilden alle deutschen Genossenschaftsbanken ein Sicherheitsnetz, in dem jeder für jeden einsteht.


    Zitat

    Geschützt sind Spareinlagen, Sparbücher, Sparbriefe, Termineinlagen, Festgelder und Sichteinlagen auf Girokonten von Privatpersonen und Unternehmen. Auch Inhaberschuldverschreibungen – dies ist ungewöhnlich - fallen in den Schutzumfang der Sicherungseinrichtung. Da auch die meisten Zertifikate Inhaberschuldverschreibungen sind, schützt die Sicherungseinrichtung des BVR auch die Anleger solcher Papiere vor dem Ausfall des Emittenten, wenn :!: dieser Mitglied der Sicherungseinrichtung des BVR ist.
    Quelle


    Die Sicherungseinrichtung des BVR ist vom deutschen Gesetzgeber als so genannte institutssichernde Einrichtung gemäß § 12 Abs. 1 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAG) anerkannt worden.

    Zitat

    Dies bedeutet, dass die ihr angeschlossenen Banken keiner gesetzlichen Entschädigungseinrichtung gemäß §§ 6 f. EAG zugeordnet sein müssen.
    (Zum Vergleich: Bei der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung [der Privatbanken] beträgt der Schutzumfang je Kunde 90 Prozent der Einlagen, maximal 20.000 Euro).
    Diese Sonderregelung zugunsten von Banken, die einer institutssichernden Einrichtung angehören, wurde vom Gesetzgeber gewährt, weil die Sicherungseinrichtung des BVR auf Grund ihres Statuts die angeschlossenen Banken selbst schützt, insbesondere deren Liquidität und Solvenz gewährleistet, und über die dazu erforderlichen Mittel verfügt. Dies bestätigt die besondere Vertrauenswürdigkeit der Sicherungseinrichtung des BVR und den besonderen Schutzumfang für die Einlagen der Kunden von einem der angeschlossenen Mitgliedsinstitute.
    Quelle


    Der BVR gewährt also nicht die 20.000,- €-Sicherung (wie im Einlagensicherungsgesetz vorgesehen), sondern mehr, nämlich eine theoretisch unbegrenzte Sicherung. Diese erreicht er dadurch, dass sich die Genossenschaftsbanken gegenseitig stützen und sichern.


    Allerdings beinhaltet auch die Sicherungseinrichtung des BVR in seinen Statuten keine Rechtsansprüche :!: :


    § 27 Keine Rechtsansprüche der Banken
    Ein Rechtsanspruch der Banken auf Hilfeleistung durch die Sicherungseinrichtung oder auf das Vermögen der Sicherungseinrichtung besteht nicht.


    Gruß
    Joyson



  • Die Einlagensicherung sichert zur Zeit den Sparer mit 20.000 Euro ab. Nach dem neuen Gesetzentwurf http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2009/2009_076/01.htmlab Juli 2009 mit 50.000 Euro, schon ab 31.12.2009 dann schon mit 100.000 Euro! Innerhalb von nur 18 Monaten eine Verfünffachung der Summe 8|


    Irgendwie werde ich den Eindruck nicht los, die kommende Inflation ist da schon mit eingebaut ...


    Es grüßt
    goldmartin

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