Deutsche Immobilien kaufen j/n?

  • Betrifft Thema nur am Rande...
    Soll auch keine Rechtsberatung werden da das Ergebnis wohl eindeutig und nicht individuell ist.
    Habe nur im Moment etwas eine Blockade..


    Wie wird ein im Testament eingetragenes Wohnrechtsvermächtnis bei der Erbaufteilung berücksichtigt?
    2 Erben sind sich einig das einer das Haus und der andere das übrige Vermögen bekommt.
    Derjenige der das Vermögen bekommt hat in dem Haus mit 3 Wohnungen ein Wohnrecht in einer Wohnung.
    Nun ist ja unstrittig, das der Erbe des Hauses nicht den vollen Nutzen aus dem Haus ziehen kann.
    Das Wohnrecht hat einen Kapitalwert von angenommen 90.000.
    Rechtlich ist es ja so, das der Erblasser mit dem Vermächtnis dieses aus dem Nachlasswert ausgeklammert hat.
    Wie wird es aber bei der Erbaufteilung verrechnet?

  • Moin,


    ist das Wohnrecht im Grundbuch Abteilung 2 bereits eingetragen, oder steht das lediglich als Vermächtnis des Erblassers im Testament? Das Wohnrecht ist auf jeden Fall eine deutliche Minderung des Immobilienwertes und kann ggfs. wichtig für die Ausnutzung des Freibetrages oder die Höhe der Erbschaftsteuer sein! Die Kapitalisierung eines Wohnrechts kann je nach Alter des Berechtigten den Wert des Hauses übersteigen ;(


    Grüße
    Goldhut


    Alle Mitteilungen in diesem Forum sind als reine private Meinungsäußerung zu sehen und keinesfalls als Tatsachenbehauptung. Hier gilt Artikel 5 GG und besonders Absatz 3 (Kunstfreiheit-Satire)
    Dieser Beitrag ist eine persönliche Meinung gem. Art.5 Abs.1 GG und Urteil des BVG 1 BvR 1384/16

  • @goldei :Ja man findet bei google nur Bezüge zu einem Pflichtteil, um einen solchen geht es aber hier nicht...


    @Goldhut : Die Grundbucheintragung steht gerade bevor, nach der Erbaufteilung.
    Die steuerlichen Aspekte sind mir alle klar, der Kapitalwert des Wohnrechts ist etwa 1/10 des Wertes d. Hauses.
    Es soll auch nicht verkauft werden.
    Wenn das Wohnrechtsvermächtnis außerhalb des Nachlasses steht, bedeuted das dessen Kapitalwert kann auch nicht in die Erbaufteilung einfliessen?

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    Einmal editiert, zuletzt von goldie08 ()

  • Vorab - das ganze ist keine Rechtsberatung ;)


    Da kommt es, meiner Meinung nach, sehr stark auf das Testament an:
    1. Wer ist als Erbe bestimmt (vom Erblasser)?
    2. Steht im Testament die Aufteilung des Vermögungs unter den Erben oder "sind sich die 2 Erben einig"?
    3. Geht es (lt. Testament) um ein Wohn- oder um ein Nutzungsrecht (Nießbrauch)?
    4. Nein, rechtlich wird ein Vermächtnis nur dann aus dem Nachlasswert (der Erben) ausgeklammert wenn der Nutznießer des Vermächtnisses (das ist dann auch kein Vermächtniss, sondern eben ein "aufgeteiltes" Erbe) nicht selbst einer der Erben ist.
    5. Sind die Erben (oder auch andere Personen) pflichtteilsberechtigt und wenn ja, ist der Wert des "übrigen Vermögens" mehr als der Pflichtteil?


    Sorry, aber da braucht es noch ein paar mehr Infos um hier "sinnvolle Anregungen" geben zu können.

  • Moin,


    Punkt 4 stimmt so definitiv nicht. Ein Vermächtnis ist eine „Beschwerung“ des Erbes und mindert den Nachlasswert! Ist quasi eine Verbindlichkeit, auch wenn der Vermächtnisnehmer kein Erbe ist.


    Grüße
    Goldhut


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  • rechtlich wird ein Vermächtnis nur dann aus dem Nachlasswert (der Erben) ausgeklammert wenn der Nutznießer des Vermächtnisses (das ist dann auch kein Vermächtniss, sondern eben ein "aufgeteiltes" Erbe) selbst einer der Erben ist.

    so ist der Fall, hatte ich auch schon oben geschrieben..


    @Goldhut : auf jeden Fall! Nur das hier ein Erbe von dieser "Beschwerung" profitiert, bzw. einen zusätzlichen Erbteil außerhalb des Nachlasses zugesprochen bekommt :hae:
    Aber Verbindlichkeit ist gut, ein Erbe bekommt das Haus mit dieser Verbindlichkeit.

  • Punkt 4 stimmt so definitiv nicht. Ein Vermächtnis ist eine „Beschwerung“ des Erbes und mindert den Nachlasswert! Ist quasi eine Verbindlichkeit, auch wenn der Vermächtnisnehmer kein Erbe ist.

    Sorry, mein Fehler, da hat das "nicht" gefehlt, also des "Vermächtnis" (so es denn dann überhaupt ein Vermächtnis ist) wird weiterhin zum Erbe gerechnet wenn der Vermächtnis-Nehmer selbst ein Erbe ist bzw. war das in den Testamenten die ich kenne immer so, dass z.B. mehrere Erben eingesetzt werden und dann aber noch zusätzlich für ein paar "Dinge" geregelt wurde wer was bekomt. Wobei das dann eben wirklich auf die Formulierung im Testament ankommt, aber bisher hatte ich noch nie, dass ein Erbe noch zusätzlich Vermächtnisnehmer war. Aber das könnte man sicher auch so formulieren, wenn auch ungewöhnlich. Zumindest bei der Berechnung des Pflichtteils sind alle Vermächtnisse nicht raus gerechnet. - jetzt habe ich das "nicht" nicht vergessen ;)

  • Bin gerade unterwegs, daher nur kurz:


    Auch ein Erbe kann mit einem Vermächtnis bedacht werden, der begünstigte Erbe erhält das Vermächtnis dann (vorab) zusätzlich zu seinem Erbteil, weswegen die Konstellation auch als Vorausvermächtnis bezeichnet wird, siehe § 2150 BGB.


    Möglich ist es auch nur den Erbteil des Miterben mit einem Vermächtnis zu beschweren, davon gehe ich jetzt aber nach der Schilderung hier nicht aus.


    PS: Falls lediglich eine Teilungsanordnung des Erblassers vorliegt, ist diese grundsätzlich ohne Belang, wenn sich die Erben über eine andere Aufteilung einig sind und keine Testamentsvollstreckung angeordnet ist.


    Viele Erblasser treffen hierzu Teilungsanordnungen bis in kleinste Detail (Kaffeeservice usw), die dann in der Realität völlig unbeachtet bleiben.. [smilie_happy]

  • auf jeden Fall! Nur das hier ein Erbe von dieser "Beschwerung" profitiert, bzw. einen zusätzlichen Erbteil außerhalb des Nachlasses zugesprochen bekommt
    Aber Verbindlichkeit ist gut, ein Erbe bekommt das Haus mit dieser Verbindlichkeit.

    Moin,


    das Vermächtnis unterliegt beim Vermächtnisnehmer als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer. Die Erbschaftsteuer für den Vermächtnisanfall entsteht nicht erst mit der Erfüllung durch die beschwerte Person, sondern schon mit dem Tod des Erblassers. Erbschaftssteuertechnisch macht es aber schon einen Unterschied, ob der Erblasser die Aufteilung seines Nachlasses testamentarisch geregelt hat. Die Erbengemeinschaft verfügt immer gemeinsam ( BGB §2033 ). Der Erbfall tritt mit dem Tod des Erblassers ein (egal, ob eine Regelung des Erbes zu Lebzeiten erfolgt ist, dann greift die gesetzliche Erbfolge). Auch durch "Einigkeit" der Erben untereinander kann man die Höhe des Erbanteils nicht verändern, geerbt ist geerbt. Die einzige Möglichkeit wäre eine Erbausschlagung.


    Grüße
    Goldhut


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  • Zum Anfall der Erbschaftssteuer kann ich nichts sagen.


    Und am Erbteil ändert sich natürlich nichts. Die Teilungsanordnung betrifft ja nicht die Erbquoten, sondern lediglich die Aufteilung der einzelnen Erbschaftsgegenstände.


    Wenn des sich nicht um ein notarielles Testamt handelt, muss halt oft ausgelegt werden, was der Erblasser wollte. Da fehlt dann leider oft die maßgebliche Angabe einer Erbquote.

  • Auch ein Erbe kann mit einem Vermächtnis bedacht werden, der begünstigte Erbe erhält das Vermächtnis dann (vorab) zusätzlich zu seinem Erbteil, weswegen die Konstellation auch als Vorausvermächtnis bezeichnet wird, siehe § 2150 BGB.

    So sehe ich es auch, allerdings wird ja damit die Quote der Erben verändert. Diese sind hier im notariellen Testament bestimmt.
    Bekommt der Erbe mit dem Haus, der die Verbindlichkeit des Wohnrechts des anderen Erbes auferlegt bekommt, keine Entschädigung? Der Ertragswert des Hauses ist ja um den Kapitalwert des Wohnrechts gemindert.
    So wie ich es sehe wird ihm lediglich für die Erbschaftssteuer der Kapitalwert abgezogen.

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    Einmal editiert, zuletzt von goldie08 ()

  • Ich gehe jetzt mal von einer unstreitigen Vermächtnisaussetzung aus.


    Nein, die Quote wird dadurch gerade nicht geändert.


    Der Vermächtsnehmer erhält nur einen schuldrechtlichten Anspruch gegen die Erbengemeinschaft. Er ist aber normalerweise kein Erbe (hier ist eben die Ausnahme zur Regel)


    Aber natürlich wird der eine Erbe wirtschaftlich gesehen durch das Vorabvermächtnis besser gestellt.

  • ...Bekommt der Erbe mit dem Haus, der die Verbindlichkeit des Wohnrechts des anderen Erbes auferlegt bekommt, keine Entschädigung? Der Ertragswert des Hauses ist ja um den Kapitalwert des Wohnrechts gemindert.
    So wie ich es sehe wird ihm lediglich für die Erbschaftssteuer der Kapitalwert abgezogen.

    Moin,


    es wird keine Ausgleichszahlung / Entschädigung fällig, es sei denn, der verbleibende Erbanteil liegt unter dem Pflichtteil. Die Reduzierung der Bemessungsgrundlage bei der Erbschaftssteuer ist der einzige "Ausgleich", sofern der Wert des Erbteils bei Kindern die 400 TEUR übersteigt. Zusätzlich gibt es noch eine Reihe von Ausnahmen. So sind Erben in Steuerklasse I (Kinder) für vererbten Hausrat im Wert von bis zu 42.000 Euro und andere bewegliche Gegenstände bis zu einem Wert von 12.000 Euro von der Steuer befreit. Diese sachlichen Steuerbefreiungen schmälern auch nicht den persönlichen Freibetrag! Es kann also sein, dass Du ein wenig übervorteilt wirst. Dein Miterbe braucht sich zeitlebens nicht um die Wohnkosten inkl. der Instandhaltung der Immobilie kümmern - das ist irre viel. Ich sag es mal frei heraus: Auf solch einen "Mieter" hätte ich persönlich absolut keinen Bock! Selbst eine spätere Veräußerung gestaltet sich in so einer Konstellation sehr schwierig.


    Grüße
    Goldhut


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  • wohne jetzt gute 25Jahre in einem Haus bei günstigen 800.-Miete


    jetzt kommt die aufeinmal daher und will das Haus Bewerten lassen und verkaufen


    natürlich an den Meistbietenden :boese:


    das gibt Stress bei den Höchstpreisen von IMMOS


    Hauskauf wäre bei mir erst ein Thema wenn Silber weit ü50 ist [smilie_blume]
    aber jetzt müsste ich min 250K Finanzieren entgegen meinem Wissen was alles auf uns zukommt


    raus will ich auch nicht :hae:

  • Moin @Maus,


    wenn es ein anderer kauft, dann bist Du bei einem Einfamilienhaus in der Regel raus wg. Anmeldung von Eigenbedarf. Sieh zu, dass Du das Haus bewerten lässt und einige Dich mit dem Eigentümer! Ohne Makler und lästige Konkurrenten.


    Grüße
    Goldhut


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